Statuten Gewerbeverein Rigi


 

1. Name und Sitz
Unter dem Namen Gewerbeverein Rigi besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 6356 Rigi Kaltbad, Oberer Firstweg 1. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

2. Ziel und Zweck
Der Gewerbeverein Rigi fördert die zusammen Arbeit der einzelnen Unternehmungen auf der Rigi. Der Vorstand vertritt die Ideen. Die Ziele sind an dem Leitbild von Rigiplus orientiert.
Der Verein vertritt die Anliegen der Vereinsmitglieder in belangen an und auf der Rigi. Vertreten durch den Vorstand werden belangen der Vereinsmitglieder im Sinne von, von der Rigi für die Rigi angegangen. Ziel ist es eine Zusammenarbeit aller Dienstleister zu erreichen und auch die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Unternehmen zu stärken und zu fördern und das Vertreten der Anliegen der Mitglieder gegenüber anderen Partnern.

 

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art

 

Mitglieder Beiträge:
Aktivmitglieder:

Unternehmungen auf der Rigi mit 1-20 Mitarbeiter :        100.- / Jahr

Unternehmungen auf der Rigi mit 21-99 Mitarbeiter:       200.- / Jahr

Unternehmungen auf der Rigi über 100 Mitarbeiter:        2000.- / Jahr

 

Passivmitglieder ohne Stimmrecht:

Juristische Personen mit Wohnsitz Schweiz                     200.- / Jahr

Einzelpersonen mit Wohnsitz Rigi                                          50.- / Jahr

Einzelpersonen mit Wohnsitz Schweiz                                100.- / Jahr

Vereine                                                                                            50.- / Jahr

Gönnermitglied                                                                      ab 100.- / Jahr


Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen die ein Gewerbe oder ein Produktionsbetrieb auf der Rigi betreiben, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Gönnermitglieder sind ohne Stimmrecht.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. - bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit wegen, Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

 

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

 

8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Das Geschäftsjahr ist jeweils vom 1 Januar bis am 31 Dezember. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten schriftlich oder via E-Mail unter Einbehaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet wurde.

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor Beginn Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Generalversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung Generalversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

 

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 1/3 Mitglieder teilnehmen. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen und Auflösung benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten.

 

9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen.

 

Präsident

Finanzen

Aktuar

Kommunikation (Vize Präsident)

 

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 

10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Kontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 1Jahr. Wiederwahl ist möglich.

 

11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

14. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch Beschluss der Mitgliederversammlung so zu ändern oder zu ergänzen, dass der mit der Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Schweizer Rechts für einen rechtsfähigen Verein.

 

15. Inkrafttreten

Die bisherigen  Statuten vom 14.8.2018 wurden an der Generealversammlung vom 1. Juli 2020 geändert und in dieser angenommen.  Sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten.  

 

Datum, Ort   1.Juli 2020, Rigi Kaltbad